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§ 97 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes → Abschnitt VII – Hochschulen und Forschungsstätten

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 97 SPersVG – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Hochschulbereich

Für den Bereich der Hochschulen sind Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes die Angehörigen des Verwaltungspersonals und des technischen Personals sowie die wissenschaftlichen Assistenten, die Oberassistenten und Oberingenieure, die wissenschaftlichen Mitarbeiter, die künstlerischen Mitarbeiter, die Fachhochschulassistenten und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Für wissenschaftliche Assistenten, Oberassistenten und Oberingenieure, wissenschaftliche Mitarbeiter, künstlerische Mitarbeiter, Fachhochschulassistenten und Lehrkräfte für besondere Aufgaben wird an den Hochschulen ein eigener Personalrat gebildet. An der Universität des Saarlandes nehmen Bibliothekare im höheren Dienst und ihnen vergleichbare Arbeitnehmer an den Wahlen zum Personalrat für wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben teil. Im Übrigen nehmen Bibliothekare an den Wahlen zum Personalrat für das Verwaltungspersonal und das technische Personal teil.