§ 97 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt IX – Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 97 PersVG
Soweit in diesem Gesetz elektronische Kommunikationsmöglichkeiten eröffnet werden, sind diese auch für Beschäftigte mit Behinderungen barrierefrei zugänglich und nutzbar zu gestalten.