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§ 97 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zehnter Teil – Zwangsrechte

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 97 LWG – Benutzen von Gewässern (1)

(1) Zu Gunsten der auf einer Erlaubnis oder Bewilligung beruhenden Benutzung eines oberirdischen Gewässers, die der Gewässereigentümer nicht schon nach § 12 zu dulden hat, können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers und der Anliegergrundstücke verpflichtet werden, die Benutzung des Gewässers und die Errichtung der zu ihrer Ausübung erforderlichen Anlagen zu dulden.

(2) Absatz 1 gilt nur, wenn es sich um eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende Benutzung handelt oder der von dem Unternehmen zu erwartende Nutzen den Schaden der Betroffenen erheblich übersteigt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht.

(3) Für die auf einer Erlaubnis oder Bewilligung beruhende Benutzung des Grundwassers gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Mit dem Erlöschen der Erlaubnis oder Bewilligung enden die hiermit in Zusammenhang stehenden Zwangsrechte.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).