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§ 97 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 7 – Richterdienstgerichtsbarkeit

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 97 LRiG – Vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte im Versetzungs- oder Prüfungsverfahren

(1) 1Über die vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte und die Aufhebung dieser Maßnahme entscheidet das Dienstgericht auf Antrag der obersten Dienstbehörde. 2Der Antrag kann auch schon vor der Einleitung des Versetzungs- oder Prüfungsverfahrens gestellt werden. 3Anstelle des Dienstgerichts entscheidet der Dienstgerichtshof, wenn bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt.

(2) 1Das Gericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss. 2Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig.

(3) Die Anordnung des Gerichts, die einem Richter die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt, tritt außer Kraft, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten das Versetzungs- oder das Prüfungsverfahren gegen den Richter eingeleitet wird.