Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 97 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes → VI. Abschnitt – Schulen und Studienseminare

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 97 LPersVG – Stufenvertretungen

(1) Es werden für die staatlichen Lehrkräfte (§§ 25 und 26 SchulG) sowie für das staatliche nichtpädagogische Personal an Schulen und Studienseminaren Stufenvertretungen gebildet:

  1. 1.

    bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion je ein Bezirkspersonalrat für

    1. a)

      Grundschulen,

    2. b)

      Förderschulen,

    3. c)

      Realschulen plus,

    4. d)

      Gymnasien und Kollegs,

    5. e)

      integrierte Gesamtschulen,

    6. f)

      berufsbildende Schulen,

  2. 2.

    bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium je ein Hauptpersonalrat für

    1. a)

      Grundschulen,

    2. b)

      Förderschulen,

    3. c)

      Realschulen plus,

    4. d)

      Gymnasien und Kollegs,

    5. e)

      integrierte Gesamtschulen,

    6. f)

      berufsbildende Schulen.

Das für das Schulwesen zuständige Ministerium legt bei besonderen Versuchsschulen fest, zu welcher Stufenvertretung sie gehören.

(2) Die Stufenvertretung besteht bei in der Regel

bis zu1.500Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
1.501bis3.000Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
3.001bis10.000Beschäftigten aus neun Mitgliedern,
10.001und mehrBeschäftigten aus elf Mitgliedern.

§ 54 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Spezielle Schulformen sollen angemessen in den Stufenvertretungen vertreten sein.

(3) Die Stufenvertretungen bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium und den Mittelbehörden können einen gemeinsamen schulartbezogenen Ausschuss bilden. Sie können Angelegenheiten abstimmen, die von allgemeiner Bedeutung sind und über den Geschäftsbereich einer Stufenvertretung hinausgehen. In diesen Angelegenheiten kann der gemeinsame Ausschuss auch Besprechungen nach § 67 mit den Dienststellenleitungen führen. Die Befugnisse und Aufgaben der Stufenvertretungen im Übrigen nach diesem Gesetz werden hierdurch nicht berührt.

(4) Dienststellenleitung und Stufenvertretung müssen mindestens einmal im Halbjahr zu Besprechungen zusammentreten; die Sitzungen der Stufenvertretung finden nach Bedarf statt.

(5) Die Bestimmungen über Arbeitszeitversäumnis und Freizeitausgleich (§ 39 Abs. 2 bis 4) gelten entsprechend.

(6) Die an Privatschulen abgeordneten staatlichen Lehrkräfte, die Leiterinnen und Leiter sowie Fachleiterinnen und Fachleiter der Studienseminare, die Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die Anwärterinnen und Anwärter für die Lehrämter sowie die pädagogischen und technischen Fachkräfte nach § 25 Abs. 8 SchulG gelten als Lehrkräfte der entsprechenden Schulart. Satz 1 gilt entsprechend für das staatliche nichtpädagogische Personal an den Studienseminaren.

(7) Gehören Beschäftigte zu mehreren Schularten, sind sie nur in der Schulart wahlberechtigt, die ihrer größeren Unterrichtsverpflichtung entspricht. § 10 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das staatliche nichtpädagogische Personal an den Schulen und Studienseminaren.

(8) Beschäftigte an organisatorisch verbundenen Schulen sind ausschließlich für die Stufenvertretung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 Buchst. c wahlberechtigt. Im Falle des organisatorischen Verbundes einer Realschule plus mit einer Integrierten Gesamtschule sind alle Beschäftigten abweichend von Satz 1 ausschließlich für die Stufenvertretung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e und Nr. 2 Buchst. e wahlberechtigt.