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§ 97 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 97 LHO – Jahresbericht

(1) Der Rechnungshof fasst das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung der Landesregierung von Bedeutung sein kann, jährlich in einem Bericht zusammen, den er dem Landtag und der Landesregierung zuleitet. Die Landesregierung kann zu dem Bericht Stellung nehmen.

(2) In dem Bericht ist insbesondere mitzuteilen,

  1. 1.
    ob die in der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht mit den in den Büchern und in anderen Nachweisen aufgeführten Beträgen und Angaben übereinstimmen und die geprüften Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß belegt sind,
  2. 2.
    in welchen Fällen von Bedeutung die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden sind,
  3. 3.
    welche wesentlichen Beanstandungen sich aus der Prüfung der Betätigung bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ergeben haben,
  4. 4.
    welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden.

(3) In den Bericht können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden.

(4) Prüfungsergebnisse zu geheim zu haltenden Angelegenheiten werden dem Präsidenten des Landtags sowie dem Ministerpräsidenten und dem für Finanzen zuständigen Minister mitgeteilt.