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§ 97 LHO
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 631.1
Normtyp: Gesetz

§ 97 LHO – Bemerkungen und Denkschrift

(1) Der Landesrechnungshof fasst das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesregierung und für ihre Entlastung wegen der Haushaltsrechnung und des Nachweises über das Vermögen und die Schulden von Bedeutung sein kann, jährlich für den Landtag in Bemerkungen zusammen, die er dem Landtag und der Landesregierung zuleitet.

(2) In den Bemerkungen sind insbesondere mitzuteilen,

  1. 1.
    ob die geprüften Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß belegt sind,
  2. 2.
    in welchen Fällen von Bedeutung die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden sind,
  3. 3.
    welche wesentlichen Beanstandungen sich aus der Prüfung der Betätigung bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ergeben haben,
  4. 4.
    welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden.

(3) In die Bemerkungen können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden.

(4) Bemerkungen zu geheimzuhaltenden oder vertraulich zu behandelnden Angelegenheiten werden dem Präsidenten des Landtags, dem Ministerpräsidenten, dem zuständigen Minister und dem Minister der Finanzen mitgeteilt.

(5) Konnte der Landesrechnungshof eine einzelne Frage oder einen Rechnungsabschnitt noch nicht abschließend prüfen, so kann er insoweit einen Vorbehalt machen.

(6) Den Bemerkungen ist eine Denkschrift beizufügen, in der weitere Prüfungsergebnisse zusammengefasst werden.