§ 97 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel IV – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Abschnitt 2 – Entlassung
§ 97 LBG – Entlassung von Beamten auf Widerruf (1)
(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. § 96 Abs. 2 gilt in den dieser Vorschrift entsprechenden Fällen sinngemäß.
(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Laufbahnprüfung abzulegen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet
- 1.mit Ablauf des Tages des Bestehens oder des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung,
- 2.nach näherer Maßgabe der Laufbahnvorschriften, wenn die Laufbahnprüfung nicht binnen einer angemessenen Frist nach Beendigung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes abgelegt worden ist,
- 3.mit Ablauf des Tages des endgültigen Nichtbestehens einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung.
Die Laufbahnvorschriften können für einzelne Laufbahnen vorsehen, dass das Beamtenverhältnis fortgesetzt wird.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).