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§ 97 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

ZEHNTER ABSCHNITT – Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Landtagswahlen, Volksabstimmungen, Volksentscheiden, Bundestags- und Europawahlen → 1. – Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Landtagswahlen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 01.05.2000
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 97 KWO – Wahlschein, Briefwahl

(1) 1Für die Landtagswahl und die Direktwahl oder den Bürgerentscheid werden getrennte Wahlscheine erteilt. 2Der Wahlschein für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid muss sich farblich von dem für die Landtagswahl unterscheiden; er soll von gelber Farbe sein.

(2) Über die erteilten Wahlscheine kann ein gemeinsames Wahlscheinverzeichnis geführt werden; dies gilt auch für das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine.

(3) 1Im amtlichen Merkblatt zur Briefwahl für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid ist zusätzlich auf die Durchführung als verbundene Wahl hinzuweisen. 2Die Farbe des Merkblatts muss mit der Wahlscheinfarbe nach Abs. 1 Satz 2 übereinstimmen.

(4) Wahlscheine und Briefwahlunterlagen für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid sollen zusammen mit denen für die Landtagswahl versandt oder ausgehändigt werden.