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§ 97 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Gemeindewirtschaft → I. Abschnitt – Haushaltswirtschaft

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 97 KSVG – Gemeindekasse

(1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde; § 104 bleibt unberührt.

(2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lässt, eine Kassenverwalterin oder einen Kassenverwalter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen.

(3) Die anordnungsbefugten Gemeindebediensteten sowie die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen oder Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes können nicht gleichzeitig die Stellung einer Kassenverwalterin oder eines Kassenverwalters oder einer Vertreterin oder eines Vertreters innehaben.

(4) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter dürfen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, der Leiterin oder dem Leiter der Finanzverwaltung sowie der Leiterin oder dem Leiter und den Prüferinnen oder den Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes nicht bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert oder durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sein.

(5) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.