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§ 97 JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Bundesrecht

Zweiter Teil – Jugendliche → Viertes Hauptstück – Beseitigung des Strafmakels

Titel: Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JGG
Gliederungs-Nr.: 451-1
Normtyp: Gesetz

§ 97 JGG – Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch

(1) 1Hat der Jugendrichter die Überzeugung erlangt, dass sich ein zu Jugendstrafe verurteilter Jugendlicher durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat, so erklärt er von Amts wegen oder auf Antrag des Verurteilten, des Erziehungsberechtigten oder des gesetzlichen Vertreters den Strafmakel als beseitigt. 2Dies kann auch auf Antrag des Staatsanwalts oder, wenn der Verurteilte im Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig ist, auf Antrag des Vertreters der Jugendgerichtshilfe geschehen. 3Die Erklärung ist unzulässig, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches handelt.

(2) 1Die Anordnung kann erst zwei Jahre nach Verbüßung oder Erlass der Strafe ergehen, es sei denn, dass der Verurteilte sich der Beseitigung des Strafmakels besonders würdig gezeigt hat. 2Während des Vollzugs oder während einer Bewährungszeit ist die Anordnung unzulässig.

Zu § 97: Geändert durch G vom 26. 1. 1998 (BGBl I S. 160).