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§ 97 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt X – Vorschriften für den Verfassungsschutz und für Verschlusssachen

Titel: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 97 HmbPersVG – Verfassungsschutz

Für das Landesamt für Verfassungsschutz gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:

  1. 1.
  2. 2.

    § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Schweigepflicht nur auf Beschluss des Personalrats entfällt.

  3. 3.

    § 24 Absatz 3 Satz 2 gilt in folgender Fassung: "Der Dienststelle ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden."

  4. 4.

    § 41 Absatz 1 Satz 2 gilt in folgender Fassung: "Innerhalb der Frist soll versucht werden, eine Verständigung zu erzielen."

  5. 5.

    Im Rahmen der Nummern 1, 3 und 4 sind die Vorschriften über das Zusammenwirken mit den Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber in § 2 Absatz 1 sowie über die enge Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften in § 76 Absatz 1 nicht anzuwenden.

  6. 6.

    Das Landesamt für Verfassungsschutz kann nach Anhörung des Personalrats bestimmen, dass Angehörige des öffentlichen Dienstes nicht an Personalversammlungen teilnehmen, wenn dies wegen ihrer dienstlichen Aufgaben dringend geboten ist.

  7. 7.

    An die Stelle des § 81 und des § 82 tritt folgende Regelung: Kommt es über eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme zwischen dem Landesamt für Verfassungsschutz und dem Personalrat zu keiner Einigung, entscheidet nach Anhörung des Personalrats die zuständige Senatorin oder der zuständige Senator.