§ 97 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 7 – Berufsgerichtsbarkeit → Unterabschnitt 4 – Berufung, Beschwerde, Wiederaufnahme, Kostenregelung, Vollstreckung und Aufhebung
§ 97 HeilBerG – Berufung zugunsten von Beschuldigten
(1) Beschuldigte können auch dann Berufung einlegen, wenn das Gericht festgestellt hat, dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht erwiesen ist.
(2) Die Antragsberechtigten können Berufung auch zu Gunsten von Beschuldigten einlegen.
(3) Haben Beschuldigte Berufung eingelegt oder ist zu ihren Gunsten Berufung eingelegt worden, so kann das Urteil nicht zu ihrem Nachteil abgeändert werden.