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§ 97 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 3 – Verfahren → Unterabschnitt 3 – Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 97 HeilBG – Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Die Wiederaufnahme des berufsgerichtlichen Verfahrens können das Kammermitglied und der Vorstand der Landeskammer beantragen.

(2) Die Wiederaufnahme zugunsten des Kammermitglieds ist auch zulässig, wenn ein gerichtliches Urteil wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder eines Dienstvergehens, auf dessen Feststellungen das berufsgerichtliche Urteil beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist.