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§ 97 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

11. Abschnitt – Hauptberufliches Personal der Hochschulen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 97 BerlHG – Urlaub

(1) Das wissenschaftliche und künstlerische Personal mit Lehraufgaben hat seinen Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen. In den Klinika sind die Notwendigkeiten der Krankenversorgung zu berücksichtigen.

(2) Die Erteilung von Urlaub für wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeiten wird in einer Rechtsverordnung geregelt, die die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit den für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten und für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen erlässt. Dabei ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Bezüge während des Urlaubs zu belassen sind.

(3) Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen, die auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung der Hochschule mit einer in vollständig oder überwiegend öffentlicher Trägerschaft oder Förderung stehenden außeruniversitären Forschungseinrichtung beschäftigt werden, können zur Wahrnehmung wissenschaftlicher oder künstlerischer Aufgaben auf Antrag unter Wegfall der Bezüge ganz oder teilweise, auch mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, beurlaubt werden; die Höchstdauer nach § 56 des Landesbeamtengesetzes findet insofern keine Anwendung. Eine befristete Beurlaubung kann auf Antrag verlängert werden.