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§ 97 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 11 – Gemeinsame Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 97 BbgKWahlG – Durchführung des Gesetzes

(1) Das für Kommunalwahlrecht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere über

  1. 1.

    Bildung, Beschlussfähigkeit und Verfahren der Wahlausschüsse und Wahlvorstände einschließlich der Briefwahlvorstände, über die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen der Inhaberinnen und Inhaber von Wahlehrenämtern sowie die Pauschalierung dieses Auslagenersatzes,

  2. 2.

    die Einteilung der Wahlkreise und Wahlbezirke sowie über die Bekanntgabe der Wahlkreise, Wahlbezirke und Wahllokale,

  3. 3.

    die Bestellung der Wahlleiterinnen und Wahlleiter sowie der Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher,

  4. 4.

    die Ausübung des Wahlrechts durch Personen mit mehreren Wohnungen,

  5. 5.

    die Ausgabe von Wahlscheinen,

  6. 6.

    die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wahlberechtigtenverzeichnisse, insbesondere deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der wahlberechtigten Personen,

  7. 7.

    Art, Einreichung und Form der Wahlvorschläge, über die Aufstellung der Bewerbenden, über das Verfahren für ihre Prüfung, Zulassung und Bekanntgabe, über die Befugnisse der Vertrauenspersonen sowie über die Unterzeichnung von Wahlvorschlägen,

  8. 8.

    Form und Inhalt des Stimmzettels,

  9. 9.

    Wahlschutzvorrichtungen, Wahlurnen, die Stimmabgabe, die Verhinderung von Wahlbeeinflussung,

  10. 10.

    die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,

  11. 11.

    die Briefwahl,

  12. 12.

    die Stimmenzählung, die Zulassung von Stimmenzählgeräten und die Stimmabgabe am Stimmenzählgerät,

  13. 13.

    die Auslegungsregeln für die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen,

  14. 14.

    die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe, die Benachrichtigung der gewählten Bewerbenden sowie die Sicherung und Vernichtung der Wahlunterlagen,

  15. 15.

    die Bekanntmachung von Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren,

  16. 16.

    die Erstattung von Wahlkosten,

  17. 17.

    die Zuständigkeit der Ämter bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach § 1,

  18. 18.

    die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, Justizvollzugsanstalten sowie ähnlichen Anstalten,

  19. 19.

    die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters, der Oberbürgermeisterin, des Oberbürgermeisters, der Landrätin oder des Landrates einschließlich der Stichwahl sowie der Abwahl,

  20. 20.

    die Vorbereitung und Durchführung der unmittelbaren Ortsteilwahlen,

  21. 21.

    die Durchführung von einzelnen Neuwahlen, Nachwahlen und Wiederholungswahlen sowie die Berufung von Ersatzpersonen; dabei bestimmt das für Kommunalwahlrecht zuständige Mitglied der Landesregierung, inwieweit Wahlvorschläge geändert oder durch neue ersetzt werden dürfen, wenn die Entwicklung seit dem Tag der Hauptwahl dieses erfordert,

  22. 22.

    die Auswertung der Wahl für statistische Zwecke,

zu erlassen.

(2) In der Kommunalwahlverordnung sind besondere Bestimmungen für verbundene Wahlen und Abstimmungen zu treffen, um insbesondere die gemeinsame Benutzung von Wahl- und Abstimmungsunterlagen und die Zusammenarbeit der Wahl- und Abstimmungsorgane sicherzustellen.

(3) In der Kommunalwahlverordnung sind besondere Bestimmungen zu treffen, in welcher Weise Wahlbekanntmachungen zu veröffentlichen und ob und in welcher Weise amtliche Vordrucke zu verwenden und von Amts wegen zu beschaffen sind. Soweit für die Wahlen oder Abstimmungen gesonderte Vordrucke oder Formblätter zu verwenden sind, werden diese vom für Kommunalwahlrecht zuständigen Ministerium aufgestellt und im Internet veröffentlicht.