§ 97 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht
Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 97 BLG – Einschränkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung
Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) berührt wird, wird dieses Grundrecht eingeschränkt.