Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 96a ThürVwVfG
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Landesrecht Thüringen

Teil VIII – Schlussvorschriften

Titel: Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVwVfG
Gliederungs-Nr.: 2010-1
Normtyp: Gesetz

§ 96a ThürVwVfG – Übergangsbestimmung

(1) § 2 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 findet auf Vorverfahren Anwendung, in denen der Widerspruch nach dem 2. Dezember 2004 eingelegt wurde. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Eingangs des Widerspruchs bei der Behörde.

(2) § 53 in der vom 3. Dezember 2004 an geltenden Fassung findet auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Eine vor Ablauf des 3. Dezember 2004 eingetretene und zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendete Unterbrechung der Verjährung gilt mit Ablauf des Tages vor dem 3. Dezember 2004 als beendet; die neue Verjährung ist mit Beginn des 3. Dezember 2004 gehemmt. Ist ein Verwaltungsakt, der zur Unterbrechung der Verjährung geführt hat, vor Ablauf des 3. Dezember 2004 aufgehoben worden und wird innerhalb von sechs Monaten nach der Aufhebung ein entsprechender zweiter Verwaltungsakt erlassen, so gilt die Verjährung des Anspruchs mit Erlass des ersten Verwaltungsakts als gehemmt.