§ 96 ZPO, Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.
Zitierungen dieses Dokuments
- BAG, 26.10.2009, 3 AZB 24/09 - Anfechtbarkeit der Verfahrensaussetzung wegen Vorgreiflichkeit - Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts
- BGH, 22.07.2010, VII ZR 176/09 - Einbeziehung der auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten entfallenden Umsatzsteuer bei einem vor der Mängelbeseitigung geltend gemachten Anspruch auf…
- BAG, 26.10.2009, 3 AZB 26/09 - Anfechtbarkeit der Verfahrensaussetzung wegen Vorgreiflichkeit - Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts
- BAG, 26.10.2009, 3 AZB 25/09 - Anfechtbarkeit einer Verfahrensaussetzung wegen Vorgreiflichkeit - Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts - Postmindestlohnverordnung
- BGH, 08.10.2009, V ZB 84/09 - Möglichkeit der Prüfung der Erkennbarkeit von Schäden und Mängel eines Gebäudes für dessen Eigentümer bzw. Bewohner durch einen Sachverständigen im selbstständigen…
