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§ 96 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Öffentliche berufsbildende Schulen → Abschnitt II – Trägerschaft

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 96 SchulG – Genehmigung und Anordnung durch die Schulaufsicht

§ 61 findet auf öffentliche berufsbildende Schulen entsprechende Anwendung. Der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde bedürfen zudem die Einführung oder die Aufgabe einer Fachrichtung in der berufsbildenden Schule und die Einführung oder Abschaffung des Vollzeitunterrichts in der Berufsschule.