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§ 96 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes → Abschnitt VI – Schulen

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 96 SPersVG – Hauptpersonalräte

(1) Beim Ministerium für Bildung und Kultur werden Hauptpersonalräte gebildet für die staatlichen Lehrer, Studienreferendare, Lehramtsanwärter, Lehrhilfskräfte, pädagogischen Fachkräfte und anderen erzieherisch tätigen Personen

  1. a)

    an Grundschulen sowie dem Studienseminar für das Lehramt der Primarstufe und für die übergreifenden Lehrämter der Primarstufe und der Sekundarstufe I,

  2. b)

    an Berufsbildungszentren und dort eingerichteten gymnasialen Oberstufen mit berufsbezogenen Fachrichtungen sowie dem Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen,

  3. c)

    an Gemeinschaftsschulen, Gemeinschaftsschulen in Abendform sowie dem Studienseminar für die Lehrämter der Sekundarstufe I,

  4. d)

    an Gymnasien, am Abendgymnasium, am Saarland-Kolleg sowie am Studienseminar für das Lehramt für Gymnasien und Gemeinschaftsschulen,

  5. e)

    an Förderschulen sowie dem Studienseminar für das Lehramt für Sonderpädagogik.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil. Der nach § 95 Abs. 1 zu wählende Personalrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr; für die Angehörigen dieser Dienststellen gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Der bei

  1. a)

    der Hochschule für Musik Saar,

  2. b)

    der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes

  3. c)

    der Hochschule der Bildenden Künste - Saar,

  4. d)

    dem Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl,

  5. e)

    der Europäischen Schule Saarland

gebildete Personalrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr. Die Angehörigen dieser Dienststellen nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil.