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§ 96 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Richterdienstgerichte → Drittes Kapitel – Disziplinarverfahren

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 96 NRiG – Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle der Behörde

(1) 1Über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen in Bezug auf Richterinnen und Richter sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Dienstgericht durch Beschluss. 2Der Beschluss ist der obersten Dienstbehörde und der Richterin oder dem Richter zuzustellen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet anstelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn wegen desselben Sachverhalts bereits ein Urteil des Dienstgerichts ergangen und dagegen Berufung eingelegt ist.