§ 96 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt XII – Schlussvorschriften
§ 96 MBG Schl.-H. – Übergangsregelung für Freistellungen
Bis zum 31. Mai 1993 findet § 36 Abs. 3 Satz 2 in folgender Fassung Anwendung:
"Auf Beschluss des Personalrates werden von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt in Dienststellen mit in der Regel
300 bis 600 | Beschäftigten ein Mitglied |
601 bis 1.000 | Beschäftigten zwei Mitglieder, |
1.001 bis 2.000 | Beschäftigten drei Mitglieder und bei |
je angefangenen 1.000 Beschäftigten ein weiteres Mitglied."