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§ 96 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt XII – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MBG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 2035-3
Normtyp: Gesetz

§ 96 MBG Schl.-H. – Übergangsregelung für Freistellungen

Bis zum 31. Mai 1993 findet § 36 Abs. 3 Satz 2 in folgender Fassung Anwendung:

"Auf Beschluss des Personalrates werden von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt in Dienststellen mit in der Regel

300 bis 600Beschäftigten ein Mitglied
601 bis 1.000Beschäftigten zwei Mitglieder,
1.001 bis 2.000Beschäftigten drei Mitglieder und bei

je angefangenen 1.000 Beschäftigten ein weiteres Mitglied."