§ 96 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes → VI. Abschnitt – Schulen und Studienseminare
§ 96 LPersVG – Studienreferendarinnen und Studienreferendare, Anwärterinnen und Anwärter für die Lehrämter, Verwaltungs- und Hilfspersonal, außerunterrichtlich eingesetzte Betreuungskräfte
(1) Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare sowie die Anwärterinnen und Anwärter für die Lehrämter bilden bei den entsprechenden Studienseminaren jeweils eine eigene Personalvertretung; an der allgemeinen Personalvertretung der Dienststelle nehmen sie nicht teil.
(2) Für das Verwaltungs- und Hilfspersonal sowie die an Ganztagsschulen in offener Form außerunterrichtlich eingesetzten Betreuungskräfte nach § 74 Abs. 3 SchulG ist die Anstellungsbehörde Dienststelle.