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§ 96 LMG NRW
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 10 – Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen → Unterabschnitt 2 – Medienkommission

Titel: Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LMG NRW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 96 LMG NRW – Amtszeit

(1) Die Amtszeit der ordentlichen Mitglieder der Medienkommission und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem ersten Zusammentritt der Medienkommission und endet mit dem ersten Zusammentritt der nachfolgenden Medienkommission. Dieser erste Zusammentritt erfolgt in der letzten Woche der Amtszeit der vorangegangenen Medienkommission. Jede Person darf in insgesamt höchstens drei Amtsperioden Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Medienkommission sein.

(2) Mitglieder können von den nach § 93 Absatz 3 und 4 jeweils entsendungsberechtigten Organisationen vorzeitig abberufen werden, wenn sie aus der betreffenden Organisation ausgeschieden sind oder entgegen § 95 Absatz 4 tätig geworden sind. Im Fall der Neukonstituierung des Landtags während der laufenden Amtszeit der Medienkommission scheiden die bisherigen nach § 93 Absatz 2 entsandten Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter mit der Neubenennung von Mitgliedern und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, spätestens jedoch drei Monate nach Neukonstituierung des Landtags, aus der Medienkommission aus. Für die Abberufung und Neubenennung gilt der Zeitpunkt der Mitteilung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Medienkommission.

(3) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied während der laufenden Amtszeit aus der Medienkommission aus, wird, wer ihm nachfolgen soll, für den Rest der laufenden Medienkommission nach § 93 Absatz 2 bis 4 bestimmt. Scheidet ein auf der Grundlage einer Liste nach § 93 Absatz 2 oder Absatz 5 bestimmtes Mitglied während der laufenden Amtszeit aus der Medienkommission aus, wird es durch das nächste auf derselben Liste vorgeschlagene Mitglied ersetzt.

(4) Scheidet ein Mitglied aus, scheidet auch seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter aus. Die Stellvertretung erfolgt während der laufenden Amtszeit bis zur Neubenennung des Mitglieds und seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters, längstens jedoch für drei Monate nach Ausscheiden des vorherigen Mitglieds, § 93 Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend.