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§ 96 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 8 – Landesbeamtenausschuss

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11
Normtyp: Gesetz

§ 96 LBG M-V – Aufgaben des Landesbeamtenausschusses; Unterausschüsse

(1) Der Landesbeamtenausschuss hat folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Treffen von Entscheidungen in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen,

  2. 2.

    Mitwirkung bei der Vorbereitung allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen einschließlich der Vorschriften über Ausbildung, Prüfung und Fortbildung,

  3. 3.

    Erfüllung der übrigen ihm durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben.

(2) Der Landesbeamtenausschuss kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung im Überprüfungsverfahren nach § 17 Absatz 2 Satz 1 und zur Feststellung, ob die Qualifizierungsfortbildung für ein Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 14 erfolgreich abgeschlossen wurde, einen unabhängigen Unterausschuss einsetzen. Der Landesbeamtenausschuss bestimmt einen Vorsitzenden aus seinem Kreis. Dem vom Landesbeamtenausschuss eingesetzten Unterausschuss können neben Mitgliedern des Landesbeamtenausschusses auch andere fachkundige Personen angehören, die im öffentlichen Dienst tätig sind. Zur Erledigung seiner Aufgaben darf dem Unterausschuss in dem hierfür erforderlichen Umfang die Personalakte der betroffenen Bewerber ohne deren Einwilligung übermittelt werden.

(3) Über die Durchführung seiner Aufgaben erstattet der Landesbeamtenausschuss nach Ablauf seiner Amtszeit der Landesregierung Bericht.