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§ 96 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

ZEHNTER ABSCHNITT – Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Landtagswahlen, Volksabstimmungen, Volksentscheiden, Bundestags- und Europawahlen → 1. – Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Landtagswahlen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 11.06.2015
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 96 KWO – Wahlbenachrichtigung, Wahlscheinantrag

(1) 1Die Wahlbenachrichtigung für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid soll mit der für die Landtagswahl verbunden werden, indem in das Vordruckmuster für die Landtagswahl zusätzlich ein Hinweis auf die Durchführung als verbundene Wahlen aufgenommen wird. 2Auf der verbundenen Wahlbenachrichtigung ist kenntlich zu machen, für welche der verbundenen Wahlen die Wahlberechtigung besteht.

(2) Auf der Rückseite der verbundenen Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung der Wahlscheine für die Landtagswahl und die Direktwahl oder den Bürgerentscheid aufzudrucken; das Vordruckmuster für die Landtagswahl ist entsprechend zu ergänzen.

(3) Für die verbundene Wahlbenachrichtigung und den gemeinsamen Wahlscheinantrag werden Vordruckmuster erstellt.