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§ 96 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

XIV. – Niederschrift der Beratungen und Beurkundung ihrer Ergebnisse

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2005,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 96 GO LT 2005 – Beschlussprotokoll (1)

(1) Über die Beschlüsse des Landtages und die Mitteilungen des Präsidenten nach § 20 Abs. 2 wird von den Schriftführern ein Beschlussprotokoll geführt.

(2) Das Beschlussprotokoll wird vom Präsidenten und den amtierenden Schriftführern unterzeichnet. Es liegt während der nächsten Sitzung zur Einsicht aus und gilt als genehmigt, wenn bis zum Schluss dieser Sitzung kein Einspruch erhoben wird.

(3) Wird die Fassung des Beschlussprotokolls beanstandet und der Einspruch nicht durch eine Erklärung des in der Sitzung amtierenden Präsidenten behoben, befragt der Präsident den Landtag. Wird der Einspruch für begründet erachtet, ist die neue Fassung der beanstandeten Stelle noch während der Sitzung vorzulegen.

(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)