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§ 96 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 8 – Landesbeamtenausschuss

Titel: Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBG
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 96 BremBG – Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Landesbeamtenausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus.

(2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.

(3) Die Mitgliedschaft im Landesbeamtenausschuss endet

  1. 1.

    durch Zeitablauf,

  2. 2.

    auf Antrag eines berufenen Mitglieds, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen,

  3. 3.

    wenn eine der Voraussetzungen fortfällt, unter denen das Mitglied berufen worden ist oder

  4. 4.

    wenn das Mitglied in einem Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder in einem Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, die über einen Verweis hinausgeht, gegen das Mitglied unanfechtbar ausgesprochen worden ist. Die Mitwirkung im Landesbeamtenausschuss ruht während der Dauer eines Disziplinarverfahrens.

§ 39 des Beamtenstatusgesetzes findet keine Anwendung.