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§ 96 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Neunter Teil – Zuständigkeit, förmliches Verfahren → Abschnitt II – Förmliches Verfahren

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 96 BWG – Festsetzung der Entschädigung und des Ausgleichs

(1) Vor Festsetzung der Entschädigung hat die zuständige Behörde auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Kommt eine Einigung zu Stande, so hat sie diese zu beurkunden und den Beteiligen auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zu erteilen. In der Urkunde sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen.

(2) Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so setzt die zuständige Behörde die Entschädigung durch einen Bescheid fest. In dem Bescheid sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen.

(3) Wird der Entschädigungspflichtige nach § 84 Abs. 1 verpflichtet, ein Grundstück zu erwerben, so hat die zuständige Behörde unverzüglich das Grundbuchamt um Eintragung eines Vermerks über die Verpflichtung zu ersuchen. Der Vermerk wirkt wie eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.

(4) Für das Ausgleichsverfahren nach § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten die Absätze 1 und 2 sowie §§ 97 und 98 sinngemäß.