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§ 96 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Fünfter Teil – Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen → Erster Abschnitt – Das Anwaltsgericht

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 96 BRAO – Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts

Die Kammern des Anwaltsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.

Zu § 96: Geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278).