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§ 96 BG LSA
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt IV – Personalverwaltung

Titel: Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.1
Normtyp: Gesetz

§ 96 BG LSA – Mitglieder des Landespersonalausschusses (1)

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus sechs ordentlichen und sechs stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind

  1. 1.
    der Präsident des Landesrechnungshofs als Vorsitzender,
  2. 2.
    die Staatssekretäre der Ministerien des Innern und der Finanzen.

Sie werden durch ihren Vertreter im Hauptamt vertreten.

(3) Die weiteren drei ordentlichen und drei stellvertretenden Mitglieder werden von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren berufen, und zwar

  1. 1.
    ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied auf Grund von Vorschlägen der kommunalen Spitzenverbände,
  2. 2.
    zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften im Land (Deutscher Gewerkschaftsbund und Deutscher Beamtenbund).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648).