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§ 95a HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Elfter Teil – Verfahren → Abschnitt III – Einzelne Verfahrensarten

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 95a HWaG – Inhalt der Erlaubnis und Zugang zu Informationen

(1) Die Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung nach § 95 muss in Verbindung mit der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz durch Bedingungen und Auflagen unter Berücksichtigung der Gefahr der Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium in ein anderes und unter weitestgehender Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung durch den Schutz von Wasser, Luft und Boden zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beitragen.

(2) In die Erlaubnis sind insbesondere Regelungen aufzunehmen über

  1. 1.
    die Verpflichtung zur Überwachung der Gewässerbenutzung unter Festlegung der Methode und der Häufigkeit der Messungen sowie der Bewertungsverfahren,
  2. 2.
    die Vorlage der Ergebnisse der Überwachung insbesondere für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen der Erlaubnis sowie
  3. 3.
    Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, die insbesondere bei der Inbetriebnahme eines für die Benutzung bedeutsamen Anlagenteils, beim unbeabsichtigten Austreten von Stoffen, bei Störungen, beim kurzzeitigen Abfahren sowie bei der endgültigen Stilllegung des Anlagenteils entstehen können.

(3) Die Ergebnisse der Überwachung nach Absatz 2 Nummer 1 sind, soweit sie der Behörde vorliegen, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Landesumweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist.