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§ 95 ThürPersVG
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Landesrecht Thüringen

ELFTER TEIL – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 95 ThürPersVG – Übergangsbestimmungen

(1) Die nächsten regelmäßigen Personalratswahlen finden im Jahr 2022 statt. Die Personalvertretungen sowie die ARGE HPR, die am Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften bestehen, bleiben in ihrer bisherigen Stärke bis zum Ablauf ihrer Amtszeit, spätestens bis zum 31. Mai 2022, im Amt. In den Fällen, in denen ab dem Tag des Inkrafttretens des Thüringer Gesetzes zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften bis zur nächsten regelmäßigen Personalratswahl nach Satz 1 Wahlen nach § 27 Abs. 1 durchgeführt wurden, endet die Amtszeit am 31. Mai 2022; § 27 Abs. 4 gilt entsprechend. Dies gilt entsprechend für freigestellte Personalratsmitglieder.

(2) Die nächste Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung findet im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Mai 2020 statt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die erste Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach diesem Gesetz findet im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2022 statt.

(3) Für Beteiligungs- und Einigungsverfahren, die vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften eingeleitet worden sind, gelten bis zum Abschluss der Verfahren die bisherigen Beteiligungs- und Verfahrensvorschriften.

(4) Für die Personalvertretungen im Bereich Schulen des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1.

    Die Stufenvertretungen, die am 1. Juni 2018 gebildet waren, bleiben abweichend von § 92 Nr. 2 und 3 bis zur nächsten regelmäßigen Personalratswahl hinsichtlich ihrer Vertretung in den Gruppen weiter im Amt. Die gewählten Vertreter der Gruppe nach § 92 Nr. 2 Buchstabe a Satz 2 Doppelbuchstabe cc vertreten die Lehrer an den Gemeinschaftsschulen, die die Klassenstufen bis 10 umfassen, und die Vertreter der Gruppe nach § 92 Nr. 2 Buchstabe a Satz 2 Doppelbuchstabe dd vertreten die Lehrer an den Gemeinschaftsschulen, die die Klassenstufen bis 12 umfassen. Im Falle einer zwischenzeitlich erforderlichen Neuwahl erfolgt diese nach den Regelungen, nach denen Stufenvertretungen am 1. Juni 2018 gebildet waren.

  2. 2.

    Für alle Angelegenheiten, bei denen eine nach § 92 Nr. 2 Buchstabe a zu berücksichtigende Zusammensetzung der Gruppen vorgesehen ist, gilt Nummer 1 entsprechend.

(5) Für Einigungsverfahren, die vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften eingeleitet worden sind, gelten bis zum Abschluss der Verfahren die bisherigen Verfahrensvorschriften.