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§ 95 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Verfahren bei Erlass allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 95 ThürBG – Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände (§ 53 BeamtStG)

(1) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der Berufsverbände sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen. Das Beteiligungsverfahren kann nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zwischen der Landesregierung und den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der Berufsverbände vereinbart werden.

(2) Bei der Vorbereitung von Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch Gesetz oder Rechtsverordnung ist den Spitzenorganisationen der beteiligten Gewerkschaften und Berufsverbände innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie sind erneut mit einer angemessenen Frist zu beteiligen, wenn die Entwürfe nach der Beteiligung wesentlich verändert oder auf weitere Gegenstände erstreckt worden sind. Auf Verlangen der Spitzenorganisationen werden die abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium erörtert; bei besoldungs- oder versorgungsrechtlichen sowie sonstigen beamtenrechtlichen Regelungen finanzieller Natur erfolgt die Erörterung mit dem hierfür zuständigen Ministerium.

(3) Absatz 2 gilt bei der Vorbereitung von Verwaltungsvorschriften entsprechend, wenn diese Fragen von grundsätzlicher Bedeutung regeln.

(4) Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände können verlangen, dass Vorschläge von ihnen, die in den Gesetzentwürfen der Landesregierung keine Berücksichtigung gefunden haben, mit einer Stellungnahme der Landesregierung dem Landtag zugeleitet werden.

(5) Die Spitzenorganisationen und das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium führen in der Regel zweimal jährlich Gespräche über allgemeine und grundsätzliche Fragen der Dienstrechtspolitik (Grundsatzgespräche). Darüber hinaus können beide Seiten aus besonderem Anlass innerhalb einer Frist von einem Monat ein Gespräch verlangen.