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§ 95 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Öffentliche berufsbildende Schulen → Abschnitt II – Trägerschaft

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 95 SchulG – Träger berufsbildender Schulen

(1) Träger der berufsbildenden Schulen sind die Kreise und die kreisfreien Städte.

(2) Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern können Träger von Landesberufsschulen mit wirtschaftlich-verwaltendem oder gewerblich-technischem Schwerpunkt sein; die Landwirtschaftskammer kann Träger von Landesberufsschulen mit landwirtschaftlichem Schwerpunkt sein.

(3) Der Schulträger kann die Wahrnehmung seiner Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Innungen, einen Innungsverband oder einen Verein übertragen. Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.

(4) Träger der Fachschule für Seefahrt ist das Land. Das Land kann ferner Träger von Berufsfachschulen mit landwirtschaftlichem Schwerpunkt sein.