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§ 95 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil VII – Schulen in freier Trägerschaft → Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 95 SchulG – Schulgestaltung und Aufsicht

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt den Trägern der Schulen die Schulgestaltung, insbesondere die Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, die Festlegung der Lehr- und Unterrichtsmethoden und der Lehrinhalte sowie die Organisation des Unterrichts auch abweichend von den Vorschriften für die öffentlichen Schulen.

(2) Die Schulen in freier Trägerschaft unterstehen der Aufsicht der Schulaufsichtsbehörde. Die Aufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung der Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen (§§ 98, 100 und 103) und der in Absatz 4 für anwendbar erklärten Vorschriften sowie die Aufsicht über Ergänzungsschulen gemäß 102 Abs. 2 und 3.

(3) Die Schulaufsichtsbehörde kann sich im Rahmen des Absatzes 2 jederzeit über die Angelegenheiten der Schulen in freier Trägerschaft informieren und Unterrichtsbesuche durchführen.

(4) Auf die Schulen in freier Trägerschaft finden die §§ 1 und 3 (Bildungs- und Erziehungsziele) sowie § 5a Anwendung; für Ersatzschulen gelten zusätzlich § 18 Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 3 (Schulversuche), § 52 (Schulgesundheitspflege) und die §§ 64 bis 66 (Datenschutz). Auf ergänzende Betreuungsangebote an Schulen in freier Trägerschaft sowie an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt in freier Trägerschaft sind § 19 Absatz 6 Satz 8 bis 15 und die nach § 19 Absatz 7 Nummer 1, 5 bis 7, 9, 10 und 12 erlassenen Rechtsverordnungen anzuwenden.