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§ 95 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 8 – Schulverwaltung

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 95 SchulG M-V – Organisation der Schulbehörden

(1) Schulbehörden sind

  1. 1.

    das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unbeschadet einer Regelung nach Absatz 3 als oberste Schulbehörde,

  2. 2.

    die Schulämter als untere Schulbehörden und

  3. 3.

    das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt für landwirtschaftliche Fachschulen. Für diese Schulen nimmt das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt die nach diesem Gesetz dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur obliegenden Aufgaben und Zuständigkeiten wahr.

Die oberste Schulbehörde steuert die Entwicklung und Sicherung der Qualität der schulischen Arbeit. Die Schulbehörden nehmen insbesondere die Aufgaben nach § 97 und die der Schulentwicklung wahr.

(2) Den Schulämtern wird jeweils ein Zentraler Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie zugeordnet. Die Diagnostikerinnen und Diagnostiker sowie die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen stehen im Dienste des Landes.

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, das Nähere zum Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie, insbesondere zu dessen Aufgaben und Befugnissen, durch Rechtsverordnung zu regeln.

(3) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übt die Fachaufsicht über die Schulämter und die Dienstaufsicht über die Schulräte aus. Ihm obliegt ferner die Rechtsaufsicht nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 über die Landkreise und kreisfreien Städte mit Ausnahme der Regelung in § 97 Absatz 5 bei der Erfüllung der Aufgaben nach oder aufgrund dieses Gesetzes. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann anstelle des Schulamtes tätig werden, wenn dieses eine Weisung innerhalb einer bestimmten Frist nicht befolgt oder wenn Gefahr im Verzug ist.

(4) Den Landräten obliegt die Rechtsaufsicht über die Gemeinden, Ämter und gemeindlichen Schulverbände als Schulträger bei der Erfüllung der Aufgaben nach oder aufgrund dieses Gesetzes.

(5) Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Schulbehörden sowie den Sitz der Schulämter regelt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Rechtsverordnung.