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§ 95 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 2 – Arbeitszeit und Urlaub

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 95 SächsBG – Arbeitszeit

(1) Die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten wird von der Staatsregierung durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei können die Voraussetzungen und das Verfahren für ein Lebensarbeitszeitkonto geregelt werden.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Wird sie oder er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihr oder ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Die Stundenzahl ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte an ihrer Stelle eine Vergütung nach § 57 des Sächsischen Besoldungsgesetzes unter den dort geregelten Voraussetzungen erhalten.

(3) Lehrkräften im Schuldienst im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus wird bei angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit für Unterrichtstätigkeit im gesamten Umfang der geleisteten Mehrarbeit ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2023 statt Dienstbefreiung eine Mehrarbeitsvergütung nach den §§ 18 bis 20 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 550), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. April 2022 (SächsGVBl. S. 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt. Über die für das Ressort veranschlagten Ansätze der Hauptgruppe 4 des Staatshaushaltsplans hinausgehende Ausgaben im Zusammenhang mit Mehrarbeit bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages.