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§ 95 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg

Zwölfter Abschnitt – Einzelvorschriften

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 95 PersVG – Entscheidungen der Verwaltungsgerichte

(1) Die Verwaltungsgerichte, im letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden insbesondere über

  1. 1.
    Wahlanfechtungen nach § 25,
  2. 2.
    den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrates nach § 28,
  3. 3.
    Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
  4. 4.
    Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
  5. 5.
    Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
  6. 6.
    Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen,
  7. 7.
    die Pflicht zur Durchführung von Entscheidungen nach § 75,
  8. 8.
    Streitigkeiten zwischen Dienststelle und Personalvertretung in den Fällen des § 47.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.