§ 95 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Teil – Organisation und Zuständigkeiten → Zweiter Abschnitt – Organisation der Polizei
§ 95 POG – Gliederung der Polizei
Die Polizei gliedert sich in unmittelbar dem fachlich zuständigen Ministerium unterstehende Polizeibehörden; dies sind die Polizeipräsidien, das Landeskriminalamt und die Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz.