Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 95 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Neunter Teil – Gewässeraufsicht

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 95 LWG – Bauüberwachung (1)

Die Bauüberwachung von Anlagen und Baumaßnahmen, für die eine Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung, Plangenehmigung oder Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz erteilt ist, wird von der für die Erteilung dieser Zulassung zuständigen Behörde durchgeführt. Beginn und Ende der Bauarbeiten sind vom Unternehmer dieser Behörde anzuzeigen. Einzelheiten zur Ausübung der Bauüberwachung, insbesondere der Vorbehalt einer Bauabnahme oder der Verzicht auf die Bauüberwachung bei Geringfügigkeit des Vorhabens, können in der wasserrechtlichen Zulassung bestimmt werden. § 93 Abs. 6 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).