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§ 95 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt V – Landespersonalausschuss

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 95 LBG – Beschlüsse (1)

(1) Die Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, im Amtsblatt für Berlin bekannt zu geben, im Übrigen der zuständigen Senatsverwaltung und der Senatsverwaltung für Inneres mitzuteilen. Ablehnende Beschlüsse sind zu begründen.

(2) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).