Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 95 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

ZEHNTER ABSCHNITT – Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Landtagswahlen, Volksabstimmungen, Volksentscheiden, Bundestags- und Europawahlen → 1. – Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Landtagswahlen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 11.06.2015
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 95 KWO – Wählerverzeichnis, Wahlbekanntmachung

(1) 1Für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid und die Landtagswahl wird ein verbundenes Wählerverzeichnis verwendet; eine unterschiedliche Wahl- oder Stimmberechtigung ist kenntlich zu machen und erforderlichenfalls in der Spalte 'Bemerkungen' zu erläutern. 2Für den Vermerk über die Stimmabgabe ist jeweils eine eigene Spalte zu verwenden. 3§ 64 Abs. 1 bleibt unberührt, es sei denn, das Wählerverzeichnis der Direktwahl wird für die Stichwahl neu ausgedruckt. 4Die Kenntlichmachung einer unterschiedlichen Wahl- oder Stimmberechtigung kann auch in den für die Stimmabgabe vorgesehenen Spalten des Wählerverzeichnisses erfolgen.

(2) Der Abschluss verbundener Wählerverzeichnisse wird getrennt beurkundet.

(3) Es wird eine gemeinsame Wahlbekanntmachung verwendet, in der darauf hinzuweisen ist,

  1. 1.

    welche Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig durchgeführt werden,

  2. 2.

    welchen Inhalt die für die Landtagswahl und die für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid verwendeten Stimmzettel haben,

  3. 3.

    wie sich die Stimmzettel durch Farbe und Aufdruck voneinander unterscheiden und wie sie zu kennzeichnen sind,

  4. 4.

    dass verbundene Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigungen sowie Wahlscheinanträge verwendet werden,

  5. 5.

    dass für die Teilnahme an der Landtagswahl und an der Direktwahl oder dem Bürgerentscheid durch Briefwahl jeweils eigene Wahlbriefe abzusenden sind.

(4) (weggefallen)