Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 95 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

XIV. – Niederschrift der Beratungen und Beurkundung ihrer Ergebnisse

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2005,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 95 GO LT 2005 – Prüfung des Plenarprotokolls durch die Redner (1)

(1) Jeder Redner erhält vor dem Druck die stenografisch aufgenommene Niederschrift seiner Rede zur Durchsicht und etwa erforderlichen Berichtigung zugestellt.

(2) Die gedruckte Rede soll eine getreue Wiedergabe des gesprochenen Wortes sein. Der Redner ist daher nur berechtigt, Unrichtigkeiten und sprachliche Fehler zu beseitigen. Berichtigungen dürfen den Sinn der Rede oder ihrer einzelnen Teile nicht ändern.

(3) Wird die stenografisch aufgenommene Niederschrift vom Redner nicht innerhalb eines Tages zurückgesandt, wird diese mit dem Vermerk "Vom Redner nicht überprüft" unverändert in Druck gegeben.

(4) Wird die Berichtigung beanstandet und keine Verständigung mit dem Redner erzielt, ist die Entscheidung des Präsidenten einzuholen.

(5) Die Fraktionen und die Landesregierung erhalten vor der Prüfung der Reden durch die Redner eine vorläufige stenografisch aufgenommene Niederschrift zur internen Unterrichtung. Aus der vorläufigen stenografisch aufgenommenen Niederschrift darf nur vom Redner selbst wörtlich zitiert werden.

(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)