§ 95 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Wertvorschriften → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Wertvorschriften
§ 95 GNotKG – Mitwirkung der Beteiligten
1Die Beteiligten sind verpflichtet, bei der Wertermittlung mitzuwirken. 2Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. 3Kommen die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.