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§ 95 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 8 – Landesbeamtenausschuss

Titel: Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBG
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 95 BremBG – Mitglieder

(1) Der Landesbeamtenausschuss besteht aus sechs ordentlichen und sechs stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Alle ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder müssen Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit oder Beamtinnen oder Beamte auf Zeit bei einem der in § 1 genannten Dienstherren sein. Ständiges ordentliches Mitglied ist die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen als Vorsitzende oder Vorsitzender. Sie oder er wird durch die Vertreterin oder den Vertreter im Hauptamt vertreten. Die nicht ständigen ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren vom Senat bestellt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit setzen sie ihre Tätigkeit bis zur Neubestellung der Mitglieder fort.

(3) Ordentliche Mitglieder sind zwei Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2. Sie werden durch Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 vertreten. Eines der ordentlichen Mitglieder und eines der stellvertretenden Mitglieder werden auf Vorschlag des Magistrats der Stadtgemeinde Bremerhaven bestellt.

(4) Die weiteren drei ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden aufgrund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften im Lande Bremen bestellt, wobei ein Mitglied Beamtin oder Beamter der Stadtgemeinde Bremerhaven sein soll.