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§ 95 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 7 – Mitwirkungsrechte in der Schule → Abschnitt 6 – Oberstufenzentren

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 95 BbgSchulG – Schulkonferenz

(1) Abweichend von § 90 Abs. 1 sind Mitglieder der Schulkonferenz

  1. 1.

    die Schulleiterin oder der Schulleiter,

  2. 2.

    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte jeder Abteilung,

  3. 3.

    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schülerinnen und Schüler jeder Abteilung,

  4. 4.

    zusätzlich eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der von der Konferenz der Schülerinnen und Schüler des Oberstufenzentrums gewählt wurde und

  5. 5.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers.

Die Anzahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erhöht sich in Oberstufenzentren mit weniger als vier Abteilungen auf jeweils zwei.

(2) Beratende Mitglieder der Schulkonferenz gemäß Absatz 1 sind

  1. 1.

    die entsprechend § 92 Abs. 2 gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Eltern,

  2. 2.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter ausländischer Schülerinnen und Schüler entsprechend § 90 Absatz 4 und

  3. 3.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter der kooperierenden Träger der Schulsozialarbeit.

Die gemäß § 94 Abs. 2 Satz 1 Berufenen können als beratende Mitglieder teilnehmen.