§ 95 BbgRiG
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 6 – Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
§ 95 BbgRiG – Zuständigkeit der Richterdienstgerichte
In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, auch soweit sie sich im Ruhestand befinden, entscheiden die Dienstgerichte für Richterinnen und Richter (§ 65). Die Vorschriften für Richterinnen und Richter gelten mit Ausnahme von § 75 entsprechend, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Die Befugnis gemäß § 73 Absatz 2 kann von der obersten Dienstbehörde auf die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt übertragen werden.