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§ 95 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 11 – Gemeinsame Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 95 BbgKWahlG – Statistik

(1) Die Ergebnisse der Gemeinde- und Kreiswahlen sind vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg auszuwerten; das Ergebnis der Auswertung ist zu veröffentlichen. Die Wahlbehörden und Wahlorgane übermitteln diesem die dafür erforderlichen Angaben.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann bestimmen, dass in den von ihr oder ihm zu benennenden Wahlbezirken auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der wahlberechtigten und der wählenden Personen unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge aufzustellen sind. Die Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen wählenden Personen dadurch nicht erkennbar wird. Auswertungen für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Ortsteilwahlen.